Datenschutzbeauftragter
Die Datenschutz-Grundverordnung
Ab dem 25. Mai 2018 gilt in der Europäischen Union die DSGVO. Sie ersetzt das bisherige deutsche Datenschutzrecht. Mit wenigen Ausnahmen: Es wird zwar auch am 25. Mai 2018 ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft treten. Dies beinhaltet jedoch nur bestimmte Bereiche des Datenschutzrechts. |
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Ob und unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, ändert sich im Vergleich zum bisherigen deutschen Datenschutzrecht nur geringfügig. Wie bisher dürfen Daten mit der DSGVO – vereinfacht dargestellt – in nachfolgenden Konstellationen verarbeitet werden: |
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Was ändert sich? Die Hauptgründe für Unternehmen, sich JETZT um die Umsetzung der DSGVO kümmern (zu müssen), sind: |
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Derzeit kann niemand genau abschätzen, wie sich die Situation bei der Verhängung von Bußgeldern im Hinblick auf die Quantität und vor allem auch die Höhe der Bußgelder entwickeln wird.
Neu ist in der DSGVO jedoch die sog. Rechenschaftspflicht („Accountability-Prinzip“), das sich aus Art. 2 DSGVO ergibt. Aus diesem ergibt sich, dass die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO vom Unternehmen nachgewiesen werden können muss. |
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Mit Blick auf die erheblichen Bußgeldrisiken sollten Vorstände bzw. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Risikovorsorge treffen um das Risiko der persönlichen Haftung auszuschließen oder zumindest zu minimieren. Aber auch Personengesellschaften sind verpflichtet, die Vorgaben der DSGVO einzuhalten. Sie sollten das schon tun, um das zivilrechtliche Haftungsrisiko zu minimieren. |
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Welche Änderungen sind noch relevant? | |
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Und sonst noch? Die DSGVO bringt noch eine ganze Reihe von Änderungen mit sich. Diese führt auch zu weiteren erforderlichen internen Maßnahmen. |
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Die Einhaltung der DSGVO ist kein „einmaliger Aufwand“. Es ist ein Prozess der kontinuierlichen Verbesserung. | |
Benennung eines Datenschutzbeauftragten |
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Wenn in einem Unternehmen mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder die Verarbeitung der Daten der Folgenabschätzung unterliegt oder die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden, dann ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. |
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Seine Kontaktdaten sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Wurde dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann ein Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro (oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes) verhängt werden. | |
Interner oder externer Datenschutzbeauftragter? Der Vorteil eines internen Datenschutzbeauftragten ist, dass er die internen Arbeitsabläufe des Unternehmens kennt. Allerdings müssen ihm die notwendigen Ressourcen z.B. Literatur, Fachzeitschriften, Fortbildungen zur Verfügung gestellt werden, damit er seiner Tätigkeit nachkommen kann. Auch muss er zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Kerngeschäft freigestellt werden, wodurch ein qualifizierter Mitarbeiter dem Unternehmen teilweise entzogen wird. Im Übrigen besteht ein Kündigungsschutz, der noch 1 Jahr über seine Abberufung hinaus gilt. Diese Nachteile entfallen bei einem externen Datenschutzbeauftragten. Unterm Strich ist deshalb ein externer Datenschutzbeauftragte günstiger. |
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Sofern Sie einen internen Datenschutzbeauftragen haben, können wir diesen unterstützen und beraten. Wir können auch als externer Datenschutzbeauftrage für Sie tätig werden. Sprechen Sie uns unverbindlich an.
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B. Billing |
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